SATZUNG
Satzung des „Gewerbevereins Merklingen e.V.“
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt die Bezeichnung „Gewerbeverein Merklingen“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 89188 Merklingen und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.
§ 2 Zweckbestimmung
Der Verein hat die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen und durch geeignete Maßnahmen und
Veranstaltungen zu unterstützen.
Dies können unter anderem sein:
· Schulungen, Weiterbildung, Besichtungen, auch für Mitarbeiter und Familienangehörige der
Mitglieder.
· Beratung der Mitglieder
· Zusammenarbeit mit Behörden, berufsständischen Organisationen und Vereinen.
Politische und religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein wird ins Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm/Donau eingetragen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Körperschaften
werden, sofern sie dem berechtigten Personenkreis angehören..
Berechtigte Personen sind uneingeschränkt geschäftsfähig, beruflich selbständig und Handel,
Handwerk, Industrie, Freiberufler oder Landwirtschaft zuzurechnen. Der Wohn- oder Geschäftssitz
ist in Merklingen oder Umgebung.
Juristische Personen und Körperschaften können durch deren gesetzlichen Vertreter ihren Beitritt
erklären.
2. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt
werden.
3. Der Beitrittsantrag zum Verein hat schriftlich zu erfolgen.
4. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
5. Bei Ablehnung durch den Vorstand, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
2. Der freiwillige Austritt kann zum Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich gemeldet
werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
a) das Mitglied den fälligen Mitgliedsbeitrag auch nach 2x Mahnung nicht bezahlt.
b) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
d) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
e) sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb von 2
Wochen beim Vorstand dem Ausschluss widersprechen. Über den Ausschluss verhandelt dann die
nächste Mitgliederversammlung, zu der das betroffene Mitglied einzuladen ist. Bis zur Entscheidung
der Hauptversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragshöhe, ebenso kann die Mitgliederversammlung
Zusatzbeiträge und Umlagen beschließen.
Die Beiträge sind im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig. Über evtl. Stundungen kann der Vorstand
entscheiden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles
zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ebenso sind die
Mitglieder berechtigt, an den lt. Satzungszweck angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (ordentliche Hauptversammlung)
b) der Vorstand
c) der Ausschuss
§ 10 Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
a) Jeweils im ersten Halbjahr des neuen Kalenderjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung
statt. Diese ist vom 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall vom Stellvertreter einzuberufen und
zu leiten. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche zuvor durch Bekanntmachung im
„Mitteilungsblatt der Gemeinde Merklingen“
b) Der Vorstand hat das Recht bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur
Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet. In dem Antrag müssen Zweck und
Gründe der Versammlung angegeben werden.
c) Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung hat zu enthalten:
1. Erstattung des Geschäftsberichts durch den 1. Vorsitzenden
2. Verlesung des Protokolls der vorangehenden HV
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstands und des Kassierers
6. Wahlen
d) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 3 Tage vor der HV beim 1. Vorsitzenden
eingereicht sein.
e) Die Beschlüsse der HV werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Für Satzung Änderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
f) Über den Verlauf der HV, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu errichten, das
vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall vom Stellvertreter zu
unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem
Stellvertreter. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und hat die Beschlüsse der
Hauptversammlung und des Ausschusses umzusetzen. Außerdem hat sich der Vorstand, zusammen
mit dem Kassierer um die Verwaltung des Vereinsvermögens zu kümmern.
Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann von der Hauptversammlung widerrufen werden.
§ 12 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus
dem Kassier
dem Schriftführer und
mindestens 2 Vereinsmitgliedern.
Die Bestellung der Ausschussmitglieder kann von der Hauptversammlung widerrufen werden.
§ 13 Wahlen
Die Amtszeit für alle Mandatsträger beträgt 3 Jahre.
Im Gründungsjahr sollen abweichende Amtszeiten so festgelegt werden, dass künftig ein „roulierendes“
System entsteht und Wahlen jährlich nur für einen Teil der Amtsträger durchzuführen sind.
Die Wahlen finden anlässlich der Hauptversammlung statt und werden in der Regel offen, durch
Akklamation (Handzeichen) durchgeführt. Wenn jedoch ein 4. Teil der bei der Hauptversammlung
anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung wünscht, ist die Wahl durch Stimmzettel
durchzuführen.
Für jedes Mandat ist ein eigener Wahlgang durchzuführen.
Bewerben sich mehrere Personen um eine Position, so ist die Person gewählt, welche die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden auf deren
Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wurde. Der Auflösung
müssen ¾ der erschienenen Mitglieder zustimmen.
Die Versammlung muss 2 Liquidatoren bestimmen, die zur Abwicklung der Geschäfte um die
Vereinsauflösung bevollmächtigt sind. Das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten verbleibende
Vereinsvermögen ist der Gemeinde Merklingen mit der Verpflichtung auszuzahlen, daß der Geldbetrag
gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.
§ 15 Salvatoresche Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, behalten die übrigen
Bestimmungen weiterhin Gültigkeit. Die unwirksamen Bestimmungen sind bei der darauf folgenden
Hauptversammlung zu behandeln.